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Erzeugerring News

14.11.2011:  Protokoll des Arbeitstreffens zur Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in Senden

25.07.2011:  Düsser Schweinetage 2011

22.06.2011:  49. Generalversammlung

ZDS News

21.02.2012:  11. AVA-Haupttagung in Göttingen

21.02.2012:  Geschlossene, zwangsgelüftete Mastschweineställe

21.02.2012:  Tierschutz muss sich amortisieren

14.11.2011 RSS Feed

Protokoll des Arbeitstreffens zur Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in Senden

Am 24. Oktober 2011 fand ein Treffen mit Vertretern vom Ministerium, Kreisveterinären und den Beratern des Erzeugerrings in Senden statt. Die Ergebnisse dieses Arbeitstreffens sind in dem folgenden Protokoll zusammengefasst.


Protokoll Montag den 24. Oktober 2011

Sendener Arbeitstreffen zur Umsetzung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, Abschnitt 5 (Anforderungen an das Halten von Schweinen)

Stand: 09.11.2011

Teilnehmer:

Prof. Friedhelm Jaeger (MKULNV), Frau Dr.  Marita Langewische (LANUV), Frau Eva Leim (LANUV), Frau Dr. Christiane Opitz (LAVES, Niedersachsen) , Dr. Dirk Hesse, Bernhard Feller (LWK NRW), Dr. Jürgen Harlizius (SGD), Vertreter der Kreisordnungsbehörden aus NRW (u.a. BOR, COE, DO, GT, MI, MS, RE, ST, WAF), Berater ERW

Begrüßung Herr Meierfrankenfeld, Erzeugerring Westfalen

Grund der Veranstaltung:

  • Es besteht nach wie vor Unsicherheit bei der Umsetzung des Abschnittes 5 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV). Die Auslegungen der Kreisordnungsbehörden unterscheiden sich teilweise, genauso wie es unterschiedliche Beratungsempfehlungen gibt.
  • Ziel der Veranstaltung ist die Klärung von Sachverhalten und die Festlegung der konkreten Umsetzung der TierSchNutztV und der Ausführungshinweise.
  • Mit der Einladung verschiedener Verantwortlicher und Experten sollten die Voraussetzungen geschaffen werden, einen gemeinsamen Konsens zu erarbeiten. Eingeladen waren Frau Dr. Opitz (LAVES, Niedersachsen), Dr. Hesse, Prof. Jaeger (MKULNV), Frau Dr. Langewische (LANUV), Herr Feller (LWK NRW), Kreisveterinäre aus Westfalen und Ostwestfalen, der Schweinegesundheitsdienst (SGD) und die Berater des ERW.
  • Einführungsvortrag von Dr. Dirk Hesse Umsetzung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Diskussion:

  • Die Neufassung der TierSchNutztV Bereich Schweineproduktion erfolgt im August 2006. Für einzelne Verordnungsparagraphen wurden unterschiedliche Übergangsfristen festgelegt. Viele Inhalte wurden von der alten Schweinehaltungsverordnung übernommen, waren geltendes Recht und bedürfen somit keiner Übergangsfrist.

Die TierSchNutztV gilt demnach seit August 2006 für alle Neu- und Umbauten.

  • Baurechtlich handelt es sich um einen Umbau, wenn z.B. statisch relevante, bauliche Änderungen vorgenommen werden, oder eine Nutzungsänderung (Umstieg von Rinderhaltung auf Schweinehaltung, Umbau von Teil- auf Vollspaltenboden) vorliegt.
  • Die Übergangsfristen für die Umstellung auf Gruppenhaltung der tragenden Sauen enden am 31.12.2012. Die erweiterte Übergangsfrist bis zum 31.12.2018 gilt nur für Ställe, die vor August 2006 gebaut/genehmigt wurden und bei denen die erforderlichen Gangbreiten von 2,00 m bzw. 1,60 m nicht eingehalten werden kann, alle anderen Anforderungen der Gruppenhaltung jedoch erfüllt sind.
  • Die von der AGT verabschiedeten  Ausführungshinweise sind 2010 als Auslegungshilfe für Veterinärbehörden u.a. für die Beurteilung neuer Stallgebäude im Genehmigungsverfahren entwickelt worden, besitzen aber keine direkte rechtliche Bindung für den Landwirt. Die Ausführungshinweise sind in NRW per Erlass übernommen worden und sollten bei Neubauten ab 2010 vom Bauherrn berücksichtigt werden. Für die Veterinärbehörden sind sie bindend.

Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Haltungs-, Fütterungs- und Tränkesysteme lassen sich nicht alle Sonderformen mit den Auslegungshinweisen erfassen. Deshalb muss auch hier das Ermessen der zuständigen Behörden, unter Berücksichtigung der gesetzlich normierten Voraussetzungen, bei der Beurteilung Berücksichtigung finden.

Schweinemast:

Spaltenböden:

  • Bei Verwendung von Spaltenböden darf die Spaltenweite bei Mastschweinen nicht mehr als max. 18 mm betragen!
    • Bei neuen Spalten muss der Hersteller gewährleisten, dass die gelieferten Spalten das richtige Maß aufweisen. Allerdings ist der Tierhalter verantwortlich, dass der Spaltenboden, der im Stall verlegt wird das richtige Maß hat. Dies kann der Landwirt über Dokumentation des Kaufvertrages und der Lieferscheine nachweisen.
    • Die EU-Vorgaben zur maximalen Schlitzbreite sind als Obergrenze einzuhalten. Bei neuen Spalten muss der Hersteller gewährleisten, dass die gelieferten Spalten das richtige Maß aufweisen. Allerdings ist der Tierhalter verantwortlich, dass der Spaltenboden, der im Stall verlegt wird das richtige Maß hat (vor Benutzung nachmessen!). Dies kann der Landwirt über Dokumentation des Kaufvertrages und der Lieferscheine nachweisen.

Entsprechend der Zielsetzung der TierSchNutztV, hinsichtlich der Anforderungen an die Schlitzenweite insbesondere Kronsaumverletzungen beim Schwein zu vermeiden, sind bei der Produktion von Boden-Fertigteilen herstellungsbedingte Toleranzen dabei so einzurechnen, dass diese an keiner Stelle des Stallbodens zu breiteren Spalten führen. Auch für nutzungsbedingte lokale Ausbrechungen an Schlitzen gilt, dass – unabhängig von der generell geltenden Verpflichtung des Tierhalters zur regelmäßigen Instandsetzung der Stallanlagen einschließlich der Böden - diese nicht zu Verletzungen insbesondere des Kronsaumes führen dürfen. Daraus folgt, dass lokale, nutzungsbedingte Ausbrechungen in der einzelnen Spalte keinesfalls  länger sein als zwei Drittel der Gesamtbreite der Klauen dürfen. Als Anhaltswert kann auch das Zweifache der zulässigen Schlitzbreite herangezogen werden.

  • Kotschlitze sind in Mastställen zulässig. Die Breite darf maximal 9 cm betragen und die Kotschlitze dürfen sich nur am Rand der einzelnen Buchten befinden. Dieser Bereich wird nicht als Netto-Buchtenfläche angerechnet. Der Kotschlitz muss nicht abgedeckt werden.  Im Fütterungs- und Austriebsbereich sollte kein Kotschlitz installiert werden.

Tränken:

Allgemein gilt ein Tier-Tränke-Verhältnis von 1:12! Bei Anbringung mehrerer Tränken pro Bucht können diese nur dann als jeweilige Tränkestelle anerkannt werden, wenn mehrere Tiere auch gleichzeitig ungehindert Wasser aufnehmen können (z.B.  Tränkenippel, die an einem Strang im 45°-90°-Winkel zueinander angebracht sind oder 2 Nippel in Form eines T-Stücks)

  • Quertrog, Tier-Freßplatz-Verhältnis 1:1, rationierte Fütterung:
    • Die Anbringung zusätzlicher Tränken kann über dem Trog erfolgen.
    • Sensorfütterung, Tier-Freßplatz-Verhältnis ca. 1:4, ad lib-Fütterung:
      • Jedes Tier muss Wasser aufnehmen können, auch wenn der Trog belegt ist.
      • Breiautomat, ad lib-Fütterung:
        • Bei Belegung der Futterstelle muss die Tränkestelle frei zugänglich sein.
        • Ist die integrierte Wasserstelle am Breiautomaten durch eine getrennte Wasserschale (s. Fotos) getrennt, gilt diese als eine zusätzliche Tränke und ist als solche anzurechnen.
        • Weitere Hinweise zur Tränketechnik liefert das DLG Merkblatt 351 Tränketechnik für Schweine

Sauen:

Tränken:

  • Aqua-Level und Sprühnippel sind im Abferkelstall (Einzeltrog) und im Deckzentrum (Einzeltrog/Quertrog) als alleinige Tränkestelle zulässig!
  • Für Neubauten wird empfohlen, dass den Sauen im Abferkelstall eine Zusatztränke zur Verfügung steht.
  • Weitere Hinweise zur Tränketechnik liefert das DLG Merkblatt 351 Tränketechnik für Schweine

Bodengestaltung:

Bei Verwendung von Spaltenböden darf die Spaltenweite bei Sauen max. 20mm betragen.

  • Auch hier gilt: Bei neuen Spalten muss der Hersteller gewährleisten, dass die gelieferten Spalten das richtige Maß aufweisen. Allerdings ist der Tierhalter verantwortlich, dass der Spaltenboden, der im Stall verlegt wird das richtige Maß hat (vor Benutzung nachmessen!). Dies kann der Landwirt über Dokumentation des Kaufvertrages und der Lieferscheine nachweisen.
  • Für nutzungsbedingte, lokale Ausbrechungen an einzelnen Schlitzen gelten die o.g. Ausführungen analog (siehe folgende Abbildung).

 

Entscheidend ist hier die Länge der Ausbrechung in Richtung der Schlitzlänge.
Die Ausbrechung darf daher nicht länger sein, als zwei Drittel der Gesamtbreite der beiden Klauen. Als Anhaltswert kann auch das Zweifache der zulässigen Schlitzbreite herangezogen werden.

 

Gestaltung Liegebereich:

§24 (3) ….darf der Liegebereich nicht voll perforiert sein. Die Perforation soll Futterreste, Kot und Harn abführen.

Abferkelstall:

  • Der Liegebereich der Sau im Abferkelstall muss eine feste Liegefläche mind. 0,48 m2 und mit einem maximalen Perforationsgrad von 7 % aufweisen. Das gilt sowohl für die diagonale als auch für die gerade Aufstallung.

 

 

Deckzentrum:

  • Die befestigte/geschlossene Liegefläche sollte 1 m mit einem Perforationsgrad von max. 7 %. betragen Die Fläche kann direkt hinter dem Trog beginnen. Sie verschiebt sich als Block, wenn direkt hinter dem Trog ein perforierter Boden verlegt ist.

Wartestall:

  • Platzbedarf Liegefläche: Altsauen 1,3 m2 / Jungsauen 0,95 m2 mit einem Perforationsgrad von maximal 15 %.
  • Perforation von max. 15 % kann auch bei Spaltenweiten von 20 mm über eine entsprechende Gestaltung des Bodens eingehalten werden. Dies ist normalerweise der Fall, wenn die Schlitzlänge 360 mm nicht überschreitet.
  • Die Fläche kann auch dargestellt werden, indem ein gewisser Schlitzanteil geschlossen wird.

Selbstfangfressliegebuchten:

Bei Neu- und Umbauten wird eine Breite für Fressliegebuchten von 65 bzw. 70 cm (siehe Ausführungshinweise) gefordert.  In Ställen, die vor dem 6. August 2006 genehmigt und in Betrieb gegangen sind, sind auch geringere Breiten zulässig, wenn die Haltungsform nicht zu Verletzungen bei den Sauen führt und die Sauen eine Gesamtfläche von 1,3 m² zur Verfügung haben.

Außenausläufe:

  • Wird ein Außenauslauf angeboten, so sollten pro Gruppe zwei Durchbrüche vorhanden sein, die eine Schweinelänge voneinander entfernt und mind. 70cm breit sind.

Krankenbucht/Separationsbucht:

  • Krankenbucht: Krankenbuchten müssen so gestaltet sein, dass sich die Tiere mindestens ungehindert umdrehen können. Im Sauenbereich sollte die Bucht für ein krankes Tier ca. 2,8 m² (1,4 x 2 m) betragen.
  • Separationsbucht: Für gesunde, jedoch gruppenunverträgliche Sauen sind Separationsbuchten vorzuhalten. Diese sollten die Größe eines doppelten Kastenstandes ca. 2,8 m² (1,4 x 2 m) aufweisen.

Beschäftigungsmaterial Sauen, Ferkelaufzucht und Mast:

Tiere müssen jederzeit Zugang zu geeignetem Beschäftigungsmaterial haben:

  • Das Beschäftigungsmaterial muss veränderbar sein.  Geeignet ist u. a. Weichholz, Kunststoffbälle, u. ä.
  • Das Beschäftigungsmaterial muss lebensmitteltechnisch unbedenklich sein.
  • Vom Beschäftigungsmaterial darf keine Verletzungsgefahr für das Tier ausgehen.
  • Ketten allein entsprechen nicht den tierschutzrechtlichen Vorgaben und sind daher für sich allein genommen nicht zulässig.
  • Autoreifen sind nicht geeignet.

 

 

Während der Veranstaltung konnten alle angesprochenen Punkte mit einem Konsens abgearbeitet werden. Deshalb hat Prof. Jaeger zum Ende der Veranstaltung vorgeschlagen, dieses Protokoll nach der Durchsicht von Frau Dr. Opitz, Frau Dr. Langewische und Herrn Feller über das LANUV an alle Kreisordnungsbehörden in NRW weiter zu leiten.



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